Satzung der
Kameradschaft Bad Reichenhall im
Kameradenkreis der Gebirgstruppe e.V.
§ 1
Name, Sitz, Eintragung,
Geschäftsjahr
1.1 Der
Verein führt den Namen: Kameradschaft Bad Reichenhall im Kameradenkreis
der Gebirgstruppe e.V..
1.2 Der Verein hat seinen Sitz
in 83435 Bad Reichenhall und ist im
Vereinsregister beim
Amtsgericht Traunstein unter VR 200153 eingetragen.
1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Der Verein wird nachfolgend als Kameradschaft bezeichnet.
§ 2
Rechtsstellung
2.1
Die Kameradschaft ist eine regionale Untergliederung des
Kameradenkreises
der Gebirgstruppe
e.V. mit eigener Rechtsstellung.
2.2 Die Kameradschaft
erkennt die Satzung und Ordnungen des Hauptvereins an.
2.3 Der
Hauptverein hat seinen Sitz in Bad Reichenhall und ist in das
Vereinsregister
des Amtsgerichts
Traunstein unter VR201899 eingetragen.
§ 3
Zweck und Aufgaben
3.1
Die Kameradschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
3.2
Ziele und Aufgaben der Kameradschaft sind insbesondere:
-
Betreuung von ehemaligen und aktiven Soldaten sowie Reservisten
der Gebirgstruppe,
-
Instandhaltung und Pflege von Gedenkstätten der Gebirgstruppe ,
-
Förderung und Unterstützung der Kriegsgräberfürsorge,
-
Völkerverständigung als Grundlage für die Erhaltung von Frieden und
Freiheit und zur Förderung der Menschenrechte,
-
Förderung der Volksbildung durch Wahrung und Überlieferung der
Geschichte und Tradition der Gebirgstruppe,
-
Förderung des Schutzes der Bergwelt.
§ 4
Verwirklichung der
Satzungszwecke
4.1
Der Satzungszweck wird durch
nachfolgend beschriebene Tätigkeiten und Aktivitäten
verwirklicht:
4.2
Betreuungsmaßnahmen
-
Durchführung von
Veranstaltungen z.B. Gedenken am KRETA- Denkmal in Bad
Reichenhall, - sowie Teilnahme an örtlichen, überörtlichen und
internationalen Gedenkfeiern,
-
Informationsweitergabe
über die Gebirgstruppe,
-
Durchführung von
und Teilnahme an Veranstaltungen des Kameradenkreises wie das
Bundesschiessen und der Langlaufwettbewerb um den Edelweißpokal,
-
Organisation von
Berg- und Sportveranstaltungen.
4.3
Gedenkstätten
-
Pflege und Erhalt des
Kreta- Gedenksteins in Bad Reichenhall,
-
Pflege und Erhalt
des Traditionsraumes des ehemaligen Gebirgsartilleriebataillons 235 in der
Kaserne Bad Reichenhall,
-
Gedenkfeiern werden
durchgeführt, um das Andenken an die Gefallenen, die Vermissten und die
Toten der Gebirgstruppe in Ehren zu halten.
4.4
Kriegsgräberfürsorge
-
Mitgliedschaft bei der
Kriegsgräberfürsorge,
-
Unterstützung von
Sammlungen.
4.5
Völkerverständigung
-
Unterstützung der
„Internationalen Föderation der Gebirgssoldaten“ (IFMS),
-
Pflege der
Kameradschaft mit aktiven und ehemaligen Soldaten über Grenzen hinweg.
4.6
Förderung der Volksbildung
Durchführung von Vorträgen sowie Teilnahme an entsprechenden
Veranstaltungen der Gebirgstruppe
4.7 Schutz
der Bergwelt
Durchführung von gemeinsamen Bergtouren und Wanderungen, dabei
Vermittlung von Kenntnissen zum Schutz der Bergwelt.
§ 5
Selbstlosigkeit
5.1 Die Kameradschaft ist
selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.2
Mittel der Kameradschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
der Kameradschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Kameradschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Tätigkeiten für die Kameradschaft sind
ehrenamtlich.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
6.1 Mitglied in der
Kameradschaft kann jede volljährige natürliche Person werden.
6.2 Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss.
6.3 Eine Ablehnung des
Aufnahmeantrages durch den Vereinsausschuss ist
unanfechtbar.
§
7
Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung der
Mitgliedschaft.
7.2 Der Austritt ist dem
Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter
Einhaltung einer
Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres
zulässig.
7.3 Ein Mitglied kann aus der Kameradschaft ausgeschlossen werden, wenn
sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die
Interessen der
Kameradschaft verstößt.
7.4
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Vor dem Antrag des Vorstandes an die
Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand
schriftlich bekannt zu geben.
7.5
Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages in
Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen
werden, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf
die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind,
beziehungsweise das Mitglied postalisch nicht mehr erreichbar ist.
7.6 Ein ausscheidendes
Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögensteile oder
Mittel der Kameradschaft.
§ 8
Mitgliedsbeitrag
8.1
Von den Mitgliedern werden
Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird durch
dieMitgliederversammlung bestimmt.
8.2
Ehrenmitglieder und
Wehrpflichtige sind beitragsfrei.
8.3
Der Vorstand wird ermächtigt, bei
Härtefällen Ermäßigungen zu gewähren.
§ 9
Vereinsorgane
9. Organe
der Kameradschaft sind:
- die
Mitgliederversammlung
- der Vereinsausschuss
- der Vorstand.
§ 10
Mitgliederversammlung
10.1 Oberstes Organ der
Kameradschaft ist die Mitgliederversammlung.
10.2 Eine ordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im ersten
Jahresquartal statt. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder 14
Kalendertage vorher schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt am
Tag, der dem Absendtag folgt.
10.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
innerhalb von 14 Kalendertagen
einzuberufen.
- wenn der Vorstand oder der Vereinsausschuss dies beschließen,
- oder wenn dies 10 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe
schriftlich
verlangen.
Die
Einladung erfolgt wie bei ordentlicher Mitgliederversammlung.
10.4 Die
Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen.
10.5 Die
Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende
Punkte enthalten:
- Bericht
des Vorstandes,
- Bericht
des Kassenwartes,
- Bericht
der Kassenprüfer,
- Entlastung
des Vorstandes und der übrigen Ausschussmitglieder,
- Wahlen,
wenn anstehend,
- Beschlussfassung
über vorliegende Anträge.
10.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
10.7 Bei
Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
10.8
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
10.9 Die Art der
Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche
Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen
Mitglieder dies beantragt.
10.10 Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen,
die v
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11
Vereinsausschuss
11.1 Dem
Vereinsausschuss gehören an:
- der 1.
Vorsitzende,
- der 2.
Vorsitzende,
- der Kassenwart,
- der
stellvertretende Kassenwart,
- der
Schriftführer,
- der
stellvertretende Schriftführer,
- sechs Beisitzer.
11.2 Der
Vereinsausschuss leitet die Kameradschaft. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle
Angelegenheiten, welche
nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden.
Im Rahmen der Satzung, der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses sind
einzelne Ausschussmitglieder für die laufende Vereinsarbeit wie folgt
zuständig:
- 1.
Vorsitzender
Er vertritt die
Kameradschaft nach Außen und ist für Entscheidungen zuständig, die auf
Grund von Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
Für solche
Entscheidungen ist die Zustimmung des Vereinsausschusses nicht
erforderlich.
Der
Vereinsausschuss ist über solche Entscheidungen jedoch zu unterrichten.
Der 1. Vorsitzende führt außerdem
den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
und im Vereinsausschuss.
- 2.
Vorsitzender
Vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
Dies gilt jedoch nur
im Innenverhältnis.
-
Kassenwarte:
Erledigen die Kassengeschäfte und Buchführung.
-
Schriftführer:
Fertigen die erforderlichen Protokolle an und erledigen die
schriftlichen
Arbeiten.
- Beisitzer:
Sind beratend tätig und
werden bei besonderen Belangen eingesetzt.
11.3 Ehrenvorsitzende sind
berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Sitzungen des
Vereinsausschusses teilzunehmen.
11.4 Sitzungen des
Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes statt. Der
Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sechs Ausschussmitglieder anwesend
sind.
11.5 Der Vereinsauschuss
wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 12
Vorstand
12.1 Der Vorstand
besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
Die Kameradschaft
wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden
vertreten. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist der
2. Vorsitzende zur Ausübung der Befugnisse des Vorstandes jedoch nur bei
Verhinderung des 1. Vorsitzenden befugt.
12.2
Die Vorsitzenden werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen
Bestellung der nächsten Vorsitzenden im Amt.
12.3 Die Mitglieder des
Vorstandes sowie des Vereinsausschusses haften der Kameradschaft nur
für Folgen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns in Erfüllung
ihrer Aufgaben, unabhängig davon, ob es sich dabei um satzungsgemäßes oder
auf speziellen Auftrag beruhendes Tätigwerden handelt. Unbeschadet dessen
unterhält die Kameradschaft eine Haftpflichtversicherung in ausreichender
Höhe.
§ 13
Protokolle
13. Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen
welches vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Von den Sitzungen
des Vereinsausschusses sind Ergebnisprotokolle zu fertigen.
§ 14
Kassenprüfer
14.1 Die Mitgliederversammlung
wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
Sie dürfen nicht Mitglieder des Vereinsausschusses sein.
14.2 Den Kassenprüfern obliegt
die Überprüfung der Rechnungsbelege und deren Vereinbarkeiten mit der
Satzung und Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Über das Ergebnis
berichten sie in der Mitgliederversammlung.
14.3 Das Prüfungsergebnis
entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und des
Vereinsausschusses.
§ 15
Auflösung
15.1 Die Auflösung der
Kameradschaft Bad Reichenhall kann nur mit einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, sind
die 2 Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
Tagungsordnung dieser Versammlung darf nur den Punkt „Auflösung der
Kameradschaft Bad Reichenhall“ enthalten.
Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den
Kameradenkreis der Gebirgstruppe e.V. Bad Reichenhall zur ausschließlichen
und unmittelbaren Verwendung für den Erhalt von Ehrenmalen der
Gebirgstruppe.
15.2 Die vorstehende Vorschrift
gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 16
Inkrafttreten
16. Diese
Satzung gibt den Stand des Beschlusses über die Satzungsänderung auf
Grund der Mitgliederversammlung vom 22. März 2018 in Bad Reichenhall wieder.
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