Satzung der

Kameradschaft Bad Reichenhall im Kameradenkreis der Gebirgstruppe e.V. 

§ 1

Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
 
1.1   Der Verein führt den Namen: Kameradschaft Bad Reichenhall im Kameradenkreis
       der Gebirgstruppe e.V..

1.2   Der Verein hat seinen Sitz in 83435 Bad Reichenhall und ist im
          Vereinsregister
 beim Amtsgericht Traunstein unter VR 200153 eingetragen.

1.3   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4  Der Verein wird nachfolgend als Kameradschaft bezeichnet. 

§ 2

Rechtsstellung 

2.1   Die Kameradschaft ist eine regionale Untergliederung des Kameradenkreises

       der Gebirgstruppe e.V. mit eigener Rechtsstellung.

  2.2   Die Kameradschaft erkennt die Satzung und Ordnungen des Hauptvereins an.

2.3  Der Hauptverein hat seinen Sitz in Bad Reichenhall und ist in das Vereinsregister

         des Amtsgerichts Traunstein unter VR201899 eingetragen. 

§ 3

Zweck und Aufgaben 

3.1   Die Kameradschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der  Abgabenordnung.

3.2   Ziele und Aufgaben der Kameradschaft sind insbesondere:

-          Betreuung von ehemaligen und aktiven Soldaten  sowie Reservisten der Gebirgstruppe,

-          Instandhaltung und Pflege von Gedenkstätten der Gebirgstruppe ,

-          Förderung und Unterstützung der Kriegsgräberfürsorge,

-          Völkerverständigung als Grundlage für die Erhaltung von Frieden und Freiheit und zur Förderung der Menschenrechte,

-          Förderung der Volksbildung durch Wahrung und Überlieferung der Geschichte und Tradition der Gebirgstruppe,

-          Förderung des Schutzes der Bergwelt. 

§ 4

                                                    Verwirklichung der Satzungszwecke 

4.1  Der Satzungszweck wird durch nachfolgend beschriebene Tätigkeiten und Aktivitäten

  verwirklicht:

4.2  Betreuungsmaßnahmen 

-          Durchführung von Veranstaltungen z.B. Gedenken am KRETA- Denkmal in Bad  

Reichenhall, - sowie Teilnahme an örtlichen, überörtlichen und internationalen Gedenkfeiern,

-          Informationsweitergabe über die Gebirgstruppe,

-          Durchführung von und Teilnahme an Veranstaltungen des Kameradenkreises wie das Bundesschiessen und der Langlaufwettbewerb um den Edelweißpokal,

-          Organisation von Berg- und Sportveranstaltungen.

4.3  Gedenkstätten

-          Pflege und Erhalt des Kreta- Gedenksteins in Bad Reichenhall,

-          Pflege und Erhalt des Traditionsraumes des ehemaligen Gebirgsartilleriebataillons 235 in der Kaserne Bad Reichenhall,

-          Gedenkfeiern werden durchgeführt, um das Andenken an die Gefallenen, die Vermissten und die Toten der Gebirgstruppe in Ehren zu halten.

4.4  Kriegsgräberfürsorge 

-          Mitgliedschaft bei der Kriegsgräberfürsorge,

-          Unterstützung von Sammlungen.

4.5  Völkerverständigung

-          Unterstützung der „Internationalen Föderation der Gebirgssoldaten“ (IFMS),

-          Pflege der Kameradschaft mit aktiven und ehemaligen Soldaten über Grenzen hinweg.

4.6  Förderung der Volksbildung

Durchführung von Vorträgen sowie Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen der Gebirgstruppe

4.7 Schutz der Bergwelt

Durchführung von gemeinsamen Bergtouren und Wanderungen, dabei Vermittlung von Kenntnissen zum Schutz der Bergwelt. 

§ 5

Selbstlosigkeit 

5.1 Die Kameradschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie

      eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.2  Mittel der Kameradschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der  Kameradschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kameradschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeiten für die Kameradschaft sind ehrenamtlich. 

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft 

  6.1  Mitglied in der Kameradschaft kann jede volljährige natürliche Person werden.

  6.2  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss.

  6.3  Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vereinsausschuss ist
         unanfechtbar.                                  

  § 7

Beendigung der Mitgliedschaft 

  7.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung der                                               Mitgliedschaft.

  7.2  Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter

       Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres
       zulässig.

  7.3 Ein Mitglied kann aus der Kameradschaft ausgeschlossen werden, wenn sein         Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen der
       
Kameradschaft verstößt.

7.4   Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
 Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
 Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen  Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
 Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich   bekannt zu geben.

7.5  Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz              schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der  Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind, beziehungsweise das Mitglied postalisch nicht mehr erreichbar ist.

  7.6  Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögensteile oder
         Mittel der Kameradschaft.
 

§ 8

Mitgliedsbeitrag 

8.1  Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird durch dieMitgliederversammlung bestimmt.

8.2  Ehrenmitglieder und Wehrpflichtige sind beitragsfrei.

8.3  Der Vorstand wird ermächtigt, bei Härtefällen Ermäßigungen zu gewähren. 

§ 9

Vereinsorgane 

9.  Organe der Kameradschaft sind: 

       - die Mitgliederversammlung

       - der Vereinsausschuss

       - der Vorstand. 

§ 10

Mitgliederversammlung 

10.1  Oberstes Organ der Kameradschaft ist die Mitgliederversammlung.

10.2  Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im ersten  Jahresquartal statt. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder 14 Kalendertage vorher schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt am Tag, der dem Absendtag folgt.

10.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Kalendertagen
        einzuberufen.

         - wenn der Vorstand oder der Vereinsausschuss dies beschließen,
         - oder wenn dies 10 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich
          verlangen.

                      Die Einladung erfolgt wie bei ordentlicher Mitgliederversammlung.

10.4 Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen.

10.5 Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte         enthalten:

                     - Bericht des Vorstandes,

                     - Bericht des Kassenwartes,

                     - Bericht der Kassenprüfer,

                     - Entlastung des Vorstandes und der übrigen Ausschussmitglieder,

                     - Wahlen, wenn anstehend,

              - Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

10.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
         Mitglieder  beschlussfähig.

10.7 Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen          Stimmen.

10.8     Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden              stimmberechtigten Mitglieder.

10.9 Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

10.10 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen,
 die v            vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

§ 11

Vereinsausschuss 

11.1 Dem Vereinsausschuss gehören an:

              - der 1. Vorsitzende,

              - der 2. Vorsitzende,

              - der Kassenwart,

              - der stellvertretende Kassenwart,

              - der Schriftführer,

              - der stellvertretende Schriftführer,

              - sechs Beisitzer. 

         11.2     Der Vereinsausschuss leitet die Kameradschaft. Er führt die Beschlüsse der                Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Angelegenheiten, welche
               nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden.

       Im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses sind einzelne  Ausschussmitglieder für die laufende Vereinsarbeit wie folgt zuständig:

                     - 1. Vorsitzender

              Er vertritt die Kameradschaft nach Außen und ist für Entscheidungen zuständig, die auf  Grund von Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

                     Für solche Entscheidungen ist die Zustimmung des Vereinsausschusses nicht
              erforderlich.

                     Der Vereinsausschuss ist über solche Entscheidungen jedoch zu unterrichten.

                     Der 1. Vorsitzende führt außerdem den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
              und im
Vereinsausschuss.

                     - 2. Vorsitzender
                     Vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Dies gilt jedoch nur
                      im Innenverhältnis.

                     - Kassenwarte:

                      Erledigen die Kassengeschäfte und Buchführung.

                     - Schriftführer:

               Fertigen die erforderlichen Protokolle an und erledigen die schriftlichen
               Arbeiten.

              - Beisitzer:

         Sind beratend tätig und werden bei besonderen Belangen eingesetzt.

11.3 Ehrenvorsitzende sind berechtigt,  mit Sitz und Stimme an den Sitzungen des                  Vereinsausschusses  teilzunehmen.

11.4 Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes statt. Der    Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sechs Ausschussmitglieder anwesend sind.

11.5 Der Vereinsauschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. 

§ 12

Vorstand 

12.1 Der Vorstand besteht aus dem

              - 1. Vorsitzenden

              - 2. Vorsitzenden

              Die Kameradschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden                vertreten. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.

       Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Ausübung der Befugnisse des Vorstandes jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden befugt. 

12.2 Die Vorsitzenden werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorsitzenden im Amt. 

12.3 Die Mitglieder des Vorstandes sowie des Vereinsausschusses haften der Kameradschaft nur für Folgen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns in Erfüllung ihrer Aufgaben, unabhängig davon, ob es sich dabei um satzungsgemäßes oder auf speziellen Auftrag beruhendes Tätigwerden handelt. Unbeschadet dessen unterhält die Kameradschaft eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe.  

§ 13

Protokolle 

13.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen

        welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

        Von den Sitzungen des Vereinsausschusses sind Ergebnisprotokolle zu fertigen.
 

                                                  § 14

Kassenprüfer 

14.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
 Sie dürfen nicht Mitglieder des Vereinsausschusses sein.

14.2 Den Kassenprüfern obliegt die Überprüfung der Rechnungsbelege und deren Vereinbarkeiten mit der Satzung und Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Über das Ergebnis berichten sie in der Mitgliederversammlung.

14.3 Das Prüfungsergebnis entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und des       Vereinsausschusses. 

§ 15

Auflösung 

15.1 Die Auflösung der Kameradschaft Bad Reichenhall kann nur mit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, sind die 2 Vorsitzenden gemeinsam  vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Tagungsordnung dieser Versammlung darf  nur den Punkt „Auflösung der Kameradschaft Bad Reichenhall“ enthalten.

       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen  an den Kameradenkreis der Gebirgstruppe e.V. Bad Reichenhall zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung  für den Erhalt von Ehrenmalen der Gebirgstruppe.

15.2 Die vorstehende Vorschrift gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

§ 16

Inkrafttreten 

16.  Diese Satzung gibt den Stand des Beschlusses über die Satzungsänderung auf
       Grund der
Mitgliederversammlung vom 22. März 2018 in Bad Reichenhall wieder.

 
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